Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen BS Šped s. r. o., Drevárska 1649/23, 902 01 Pezinok, IČO : 46 416234, IČ DPH: SK2023373935 Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen: SRO Beilage Nr. 83080/B Amtsgericht Bratislava I     Artikel I – Grundlegende Bestimmungen  
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BS Šped s.r.o. werden mit dem Ziel herausgegeben, die Rechte und Pflichten festzulegen, die sich aus den Parteien des gemäß Abschnitt § 610 und dem Handelsgesetzbuch in seiner jeweils gültigen Fassung geschlossenen Beförderungsvertrags oder dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in seiner jeweils gültigen Fassung ergeben.
  • VP sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und regeln die Beziehungen zwischen Absender und Spediteur bei der Beförderung von Gütern. Abweichende Bestimmungen des Beförderungsvertrages haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser VOP Absender. Abweichungen von diesen Absenderbedingungen werden zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, andernfalls sind sie nichtig.
  • Unter Warentransport versteht man entweder den nationalen Warentransport oder den internationalen.
  • Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer, die Waren vom Bestimmungsort an einen bestimmten Ort zu befördern.
  • Vor dem Abschluss eines Beförderungsvertrages ist der Beförderer verpflichtet, sich mit den VOP des Absenders vertraut zu machen und sein Einverständnis durch Abschluss des Vertrages mit ihnen auszudrücken.
  • Der Absender ist berechtigt, die VOP des Absenders fortlaufend zu aktualisieren oder zu ändern. Alle Änderungen, Ergänzungen oder die vollständige Fassung der aktualisierten Geschäftsbedingungen werden vom Absender stets schriftlich veröffentlicht und in geeigneter Weise auf seiner Website veröffentlicht.
  Artikel II – Beförderungsvertrag
  • Der Beförderungsvertrag wird von den Parteien auf der Grundlage des Beförderungsvertrages des Absenders und dessen Annahme durch den Beförderer geschlossen.
  • Der Versandvertrag wird vom Absender per E-Mail oder Fax an den Beförderer gesendet, und die Bestellung enthält folgende Daten:
a/ Firmenname, Ort, IČO, DIČ, Bankverbindung b/ Spezifikation der Ware (Bezeichnung der Art, Angabe ihrer Größe und ihres Gewichts) c / Ort der Beladung d / Datum und Uhrzeit, zu der die Sendung verladen werden soll e / Entlade stelle f / Datum und Uhrzeit, zu der die Landung erfolgen soll g / Versandkosten h / Zahlungsbedingungen i / Die spezifischen Anforderungen von i / Absender bezüglich des Beförderungsvertrages sind, falls nicht in den VOP vereinbart, und den VOP überlegen.
  • Der Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Beförderer den Vertragsentwurf nicht innerhalb von 2 Stunden nach der Arbeitszeit ab Lieferung per E-Mail ablehnt oder die Bestellung schriftlich bestätigt.
  • Der Beförderungsvertrag darf dem Fahrer nicht am Entleert oder anderweitig missbraucht werden.
  • Wenn der Name des Fahrers, der Typ und die Zulassungsnummer des Fahrzeugs nicht im Beförderungsvertrag angegeben sind, ist der Beförderer verpflichtet, den Absender spätestens 2 Stunden vor dem Beladungsbeginn darüber zu informieren.
    Artikel III – Rechte und Pflichten der Parteien (1) Der Beförderer ist verpflichtet, seine Tätigkeiten zu den vereinbarten Bedingungen mit professioneller Sorgfalt, rechtzeitig und in guter Qualität auszuführen. Im Rahmen dieser Verpflichtungen ist der Beförderer insbesondere verpflichtet, die Sendung sowie die im Zusammenhang mit der Sendung erhaltenen Gegenstände ordnungsgemäß zu pflegen und ein geeignetes Transportmittel zu platzieren, das auch optisch ästhetisch und mit einer sauberen Ladefläche ausgestattet sein muss geeignet für die vereinbarte Art der transportierten Güter, wie im Transportvertrag angegeben. Die Beförderungsmittel müssen gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes in der geänderten und gemäß der Verordnung über die Beförderungsbedingungen von Straßenfahrzeugen in der geänderten Fassung ausgestatteten Straßen auf Straßen technisch befähigt sein. (2) Der Beförderer ist verpflichtet, bei der Beförderung die Anweisungen des Absenders zu befolgen. Wenn der Beförderer vom Absender nicht die erforderlichen Anweisungen erhalten hat, ist er verpflichtet, die Fertigstellung zu verlangen. Bei Gefahr der Verspätung ist der Beförderer verpflichtet, die Beförderung ohne diese Anweisungen fortzusetzen, um die Interessen des Absenders so weit wie möglich zu schützen. (3) Der Absender ist verpflichtet, dem Beförderer wahre Informationen über den Inhalt der Sendung, Gewicht und Stückzahl zu liefern. (4) Der Beförderer ist verpflichtet und Entladung teilzunehmen, während er für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich ist. Beim Beladen ist er verpflichtet zu prüfen, ob der Frachtbrief, der CMR Frachtbrief alle erforderlichen Angaben enthält. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Frachtbrief während des Ladens bestätigen zu lassen. CMR-Frachtbrief oder Frachtfahrzeugsatz oder anderes Transportdokument. Darüber hinaus ist der Beförderer verpflichtet, hauptsächlich Menge und Gewicht der Sendung, die Kennzeichnung der Sendung, die Unversehrtheit der Sendung der Sendung, den augenscheinlichen Zustand der Sendung während des Ladens und die Art ihrer Lagerung im Fahrzeug zu überprüfen. Darüber hinaus ist der Beförderer verpflichtet, alle Begleitdokumente und die darin enthaltenen Daten zu prüfen. Der Beförderer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die in diesen Begleitdokumenten enthaltenen Daten der gelieferten Sendung mit dem tatsächlichen Zustand der geladenen oder entladenen Sendung übereinstimmen. beförderte Sendung und ist gleichzeitig verpflichtet, die Einhaltung des tatsächlichen Zustands der die Sendung mit den im Beförderungsvertrag angegebenen Sendungsdaten. bestellen Bei Unstimmigkeiten zwischen dem tatsächlichen Zustand der verladenen, transportierten Sendung und den Angaben in den Begleitdokumenten der versendeten Sendung oder im Beförderungsvertrag, der angenommenen Bestellung, ist der Beförderer verpflichtet, den Absender unverzüglich über die festgestellten Unterschiede zu informieren und gleichzeitig Anweisungen von ihm zu verlangen Verfahren. Der Beförderer darf die Beladung nicht verlassen, bevor er weitere Anweisungen vom Absender erhält. Wenn er mit den Anweisungen des Absenders nicht einverstanden ist, ist er verpflichtet, die Sendung wie im Beförderungsvertrag vereinbart zu befördern, und in anderen Fällen ist er verpflichtet, gemäß den Anweisungen des Absenders vorzugehen. Wenn der Beförderer die Mitteilungspflicht gemäß dieser Klausel nicht einhält und aufgrund einer Unstimmigkeit zwischen dem tatsächlichen Zustand der geladenen, transportierten Sendung und den in den Begleitdokumenten enthaltenen Angaben zur versendeten Sendung oder zum Beförderungsvertrag, trägt die angenommene Bestellung nicht die gesamte Sendung bei der Übergabe Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Absender eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Transportpreises zu zahlen. Kommt der Beförderer der Mitteilungspflicht nach diesem Absatz nicht nach und führt die Sendung der Sendung in der übergebenen Form aus, so geschieht dies auf eigene Verantwortung, und die daraus entstehenden Schäden oder Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Beförderers. Für den Fall, dass der Beförderer die Beladung der versendeten Sendung in einer Menge oder einem geringeren Gewicht als im Beförderungsvertrag angegeben vornimmt, ist der Absender berechtigt, in der angenommenen Bestellung die Ersatzbeförderung des Teils vorzunehmen, der nicht vom Beförderer gemäß dem Beförderungsvertrag geladen wurde, mit der angenommenen Bestellung selbst oder durch einen Dritten. Der Absender ist berechtigt, dem Beförderer die tatsächlichen Kosten zu berechnen, die dem Absender dadurch entstanden sind, dass er den Ersatztransport aufgrund des entladenen Teils der Sendung veranlasst. Der Anspruch des Absenders auf Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht gemäß dieser Klausel oder etwaiger Ansprüche des Absenders bei Verlust der Sendung oder bei Überschreitung der Lieferfrist bleibt davon unberührt. (5) Der Beförderer ist verpflichtet, dem Kunden die Person mitzuteilen, die der Absender durch den Beförderer durch den Beförderungsvertrag anbietet, um die Unzulänglichkeit der Abgabe der Sendung im Fahrzeug anzuzeigen. Wenn der Kunde die Sendung nicht übersetzt, ist der Beförderer verpflichtet, den Absender unverzüglich zu benachrichtigen und eine schriftliche Reservierung im Frachtbrief bzw. in dem Frachtbrief vorzunehmen. den CMR Frachtbrief. Der Beförderer ist verpflichtet, über das zur Sicherung der Ladung des Fahrzeugs erforderliche Sicherungsmaterial und zur Sicherung der beförderten Ladung gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu verfügen. Der Beförderer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Sendung nicht beschädigt wird oder verloren geht. (6) Der Frachtführer ist verpflichtet, den Absender über die Lieferung des Fahrzeugs zum Beladen zu informieren. Nach dem Laden ist er verpflichtet, den Absender über das tatsächlich geladene Gewicht der versendeten Sendung zu informieren. Der Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Beladung verantwortlich. (7) Im Falle eines Unfalls oder einer Zurückbehaltung des Fahrzeugträgers oder eines sonstigen Hindernisses für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung, der Vollendung der Beförderung durch ein vereinbartes Fahrzeug ist der Beförderer verpflichtet, ein anderes Fahrzeug mit ähnlichen Parametern unverzüglich auf eigene Kosten zu sichern. Falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, sind alle Kosten, die dem Absender entstehen, mit der Sicherung eines anderen, dem Frachtführer in Rechnung gestellten Fahrzeugs verbunden, und der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkäufer für die zusätzlichen Kosten zu entschädigen. Gleichzeitig ist der Beförderer verpflichtet, für die Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/10 des gesamten vereinbarten Beförderungspreises zu zahlen. (8) Der Beförderer ist verpflichtet, alle Tätigkeiten aus dem Beförderungsvertrag selbst auszuführen. Die Genehmigung oder Nutzung eines Dritten zu diesem Zweck, mit Ausnahme der Mitarbeiter des Beförderers, die ihren Beschäftigungspflichten nachkommen, ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Absenders nicht zulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Beförderer verpflichtet, die Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Transportpreises für jeden einzelnen Verstoß zu zahlen. Wenn der Beförderer die Beförderung durch einen anderen Beförderer durchführt, haftet er nicht für Schäden oder Verlust der Beförderung. (9) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Absenders ist der Beförderer nicht berechtigt, die Sendung zu verwenden oder deren Verwendung durch Dritte zuzulassen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Absenders darf keine andere Fracht mit dem gelieferten Gegenstand befördert werden, und die Sendung darf nicht in einem anderen Fahrzeug entladen oder dokumentiert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen eines der oben genannten Verbote haben die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- EUR für einzelnen Verstoß vereinbart. (10) Der Beförderer ist verpflichtet, den Absender unverzüglich über die Gefahr von Schäden, das Risiko von Transportverzögerungen und andere Umstände zu informieren, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Beförderungsvertrages des Beförderers beeinträchtigen. Im Schadensfall ist der Beförderer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die erforderliche fachliche Sorgfalt anzuwenden, um den Schaden zu minimieren, und den Absender unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus ist der Beförderer verpflichtet, den Absender über die Verladung, die Freigabe und die Entladung der Sendung zu informieren. Nach dem Entladen der Sendung ist der Beförderer verpflichtet, den Absender innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Sendung darüber zu informieren. Treten beim Entladen der Sendung Probleme auf, ist der Beförderer verpflichtet, den Versender unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Absender verpflichtet, dem Absender auf Verlangen des Absenders vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Vertragserfüllung mitzuteilen, insbesondere an dem Ort, an dem sich die Sendung derzeit befindet. Befindet sich die Kontaktperson des Absenders in der Überschrift des Beförderungsvertrages, ist der Beförderer verpflichtet, die Informationen gemäß diesem Absatz dem Absender über die zuvor genannten Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Absender in Gefahr ist, einen Schaden zu erleiden, ist der Beförderer verpflichtet, auf Verlangen des Absenders unverzüglich einen telefonischen Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen, der die Beförderung für den Beförderer durchführt. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist der Beförderer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200 ,- EUR für einzelnen Verstoß zu zahlen. (11) Der Beförderer ist verpflichtet, während des gesamten Transports nur für sichere, reservierte Parkplätze zu parken. Der Beförderer ist verpflichtet, den Verkäufer für den Schaden zu entschädigen, der infolge der Verletzung dieser Verpflichtung des Beförderers insgesamt entstanden ist. (12) Bei Verspätung des Frachtführers mit Erhalt der Sendung am angegebenen Ort und / oder Zustellung der Sendung am angegebenen Ort um mehr als 2 Stunden im Vergleich zur vereinbarten Zeit in der vom Absender des Absenders angenommenen Bestellung, ist der Frachtführer verpflichtet, für jede weitere Stunde Verspätung des Frachtführers eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,- EUR zu zahlen . (13) Bei Nichtlieferung des Fahrzeugs zur Verladung oder Stornierung der Beförderung durch den Beförderer innerhalb von 24 Stunden vor der beabsichtigten Beladung ist der Absender berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Beförderungspreises zu berechnen. (14) Der Beförderer erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages über eine Haftpflichtversicherung für Schäden verfügt, die bei der Erfüllung des Beförderungsvertrags entstanden sind, und dass der Versicherungswert bei einer Beförderung mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen mindestens 33.000,- EUR beträgt. Bei einer Beförderung mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen sind es mindestens 75.000,- EUR. Bei einer Beförderung mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen sind es mindestens 150.000,- EUR. Gleichzeitig gilt immer der Versicherungswert der gültigen Spedition in Höhe des tatsächlichen Wertes der versendeten Sendung in der angegebenen Sendung. Der Absender muss den Frachtführer über den Wert der Sendung informieren. Wenn der Wert der versendeten Sendung dem Beförderer nicht bis zum Tag vor dem Tag der Beförderung mitgeteilt wird, ist der Beförderer verpflichtet, vom Absender Informationen über den Wert der zu befördernden Sendung anzufordern. Kommt der Beförderer seiner Verpflichtung aus dem vorstehenden Satz nicht nach, ist er ordnungsgemäß über den Wert der Sendung informiert worden und hat der Beförderer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages eine gültige Versicherung gegen seine Haftung für Schäden, die während der Durchführung des Beförderungsvertrags entstanden sind, mindestens in Höhe des Versicherungsschutzes der erste Satz dieser Bestimmung der AGB des Absenders. Der Beförderer erklärt ferner, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit der Versicherungsverträge nicht vor dem in dieser Vereinbarung vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung dieser Beförderung erlischt. Der Beförderer ist verpflichtet, dem Absender auf Verlangen des Absenders eine Kopie des Versicherungsvertrages per E-Mail oder Fax zu übersenden. Der Beförderer haftet für die Gültigkeit aller erforderlichen Beförderungsgenehmigungen sowie anderer für den Transport erforderlicher Dokumente. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist der Beförderer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- EUR zu zahlen. für Verstoß und bei Nichterfüllung der in diesem Punkt vereinbarten Mindestversicherungssumme ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem Versicherungsbetrag, die der Beförderer eingegangen ist und die Höhe des tatsächlichen Versicherungsschutzes, für den er einen gültigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Im Falle eines Transportschadens wird dieser Schaden vorzugsweise von der Versicherung des Luftfrachtführers in der vollen Höhe, in der der Schaden tatsächlich entstanden ist, beseitigt, auch über die in der CMR Konvention bestimmte Haftungsgrenze hinaus. (15) Der Beförderer haftet für Schäden an der Sendung gemäß den Bestimmungen des CMR Übereinkommens und für Beförderungen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt sind, gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und anderer einschlägiger Gesetze der Slowakischen Republik. (16) Der Beförderer ist für den zufriedenstellenden technischen Zustand des Fahrzeugs einschließlich der Ladefläche und der unbeschädigten Segel sowie für die obligatorische Ausrüstung des Fahrzeuginsassen und dessen Verwendung verantwortlich. Der Beförderer ist auch dafür verantwortlich, dass der Transport nur von Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgeführt wird. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist der Beförderer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200, – EUR für einzelnen Verstoß zu zahlen. (17) Der Beförderer verpflichtet sich, den Kunden des Absenders nicht über den Umfang dieses Transportvertrages hinaus zu kontaktieren, es sei denn, ein solcher Kontakt des Beförderers mit dem Kunden ist durch ein bestehendes Vertragsverhältnis gerechtfertigt. Der Beförderer verpflichtet sich, mit dem Kunden des Versenders nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beförderungsvertrag einen Beförderungsvertrag aus dem zwischen dem Beförderer und dem Absender geschlossenen Beförderungsvertrag abzuschließen. Der Beförderer verpflichtet sich, die Interessen des Absenders sowie alle an der Beförderung beteiligten Parteien zu schützen und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen in diesem Abschnitt haftet der Beförderer mit einer Vertragsstrafe in Höhe des Vierfachen der im Beförderungsvertrag vereinbarten Fracht. (18) Im Falle einer Quantifizierung und Forderung einer Vertragsstrafe gegen den Beförderer bleibt der Anspruch des Absenders auf Versicherungsleistung unberührt. Durch die Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe in dieser Vereinbarung bleibt das Recht des Absenders, einen Schadensersatz zu verlangen, der die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt, unberührt. (19) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag und damit gegen die VOP des Absenders ist der Absender nur berechtigt, Schadensersatz gegen den Beförderer zu verlangen, ohne dass gleichzeitig eine Vertragsstrafe verhängt wird. Die Wahl, ob der Absender gegen den Beförderer das Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Artikel III geltend macht. Ziffer 18 dieser VOP des Absenders oder der Schadensersatzanspruch gehören ausschließlich dem Absender. (20) Die Vertragsstrafe, Schadenersatz ist am Tag des Antrags an die andere Partei zu zahlen. Vertragsstrafe bzw. Schadenersatz muss schriftlich geltend gemacht werden, um klar zu machen, was die Partei verfolgt. Die Schriftform gilt auch dann als eingehalten, wenn die Handlung in elektronischer Form erfolgt. Vertragsstrafe bzw. Der Schaden gilt als an dem Tag nach dem Tag, an dem die Gegenpartei, gegen die die Anwendung der Vertragsstrafe gerichtet ist, gerichtet ist, zugestellt. (21) Das Warten oder Entladen von bis zu 24 Stunden ist ebenfalls im vereinbarten Versandpreis enthalten. Der Beförderer ist nicht berechtigt, die Zahlung des berechneten Schadens zu verlangen, wenn mehr als ein Zehntel des Preises mit dem vereinbarten Transport abgewartet wird. (22) Der Absender ist berechtigt, den Transportauftrag innerhalb von 24 Stunden vor der beabsichtigten Verladung der Sendung ohne Sanktionen des Beförderers zu stornieren. Im Falle einer Stornierung der Sendungsbestellung durch den Absender innerhalb von 24 Stunden vor dem beabsichtigten Ladevorgang ist der Absender verpflichtet, dem Frachtführer einen Schadensersatz in Höhe von maximal einem Fünftel des Preises und des vereinbarten Transports zu zahlen. Der Beförderer ist nicht berechtigt, die Zahlung des quantifizierten Schadens für die stornierte Beförderung über das Fünftel des Preises der vereinbarten Beförderung hinaus zu verlangen. (23) Der Beförderer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, dessen Forderung sich aus der Verletzung der Verpflichtung aus diesem geschlossenen Beförderungsvertrag in Höhe von mehr als einem Fünftel des Preises für die vereinbarte Beförderung ergibt. Der Beförderer hat keinen Anspruch auf Ersatz des quantifizierten Schadens über ein Fünftel des Preises für die vereinbarte Beförderung oder die Anhäufung mehrerer Forderungen aus diesem Vertrag. (24) Wenn für die Sendung Mehrwegpaletten verwendet werden, ist der Beförderer verpflichtet, die Rückgabe in der erforderlichen Menge spätestens 30 Tage ab dem Datum der Lieferung der Sendung an den Empfänger sicherzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Absender dem Beförderer ausdrücklich etwas anderes angibt. Kommt der Beförderer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Absender berechtigt, eine Einwegpalette in Höhe von 15, – EUR ohne DPH. / 1 Stück und eine Bearbeitungsgebühr von 10, – EUR ohne DPH Zu berechnen. (25) Der Beförderer ist verpflichtet, dem Absender alle Dokumente, die die Durchführung der Sendung nachweisen, spätestens 14 Tage nach Zustellung der Sendung an den Empfänger ab Ende der Sendung vorzulegen. Zu diesen Dokumenten gehören insbesondere der Frachtbrief, der CMR Frachtbrief, die Aufzeichnung des Betriebs des Güterwagens, der Frachtbrief, die Palettentickets, Kopien der Versandgebühren, ein ernstes Schreiben oder andere Nachweise der Sendung, die dem Empfänger übergeben werden. Im Falle der Beförderung einer Sendung unter zollamtlicher Überwachung liefert der Beförderer dem Absender auch Kopien der Zolldokumente oder gegebenenfalls des von der zuständigen Zollbehörde beglaubigten Frachtbriefes CMR. (26) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer den vereinbarten Frachtpreis zu zahlen. Die vereinbarten Versandkosten beinhalten alle Nebenkosten, die für einen ordnungsgemäßen Transport erforderlich sind. (27) Die Rechnung für die durchgeführte Beförderung ist innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung an den Absender zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Fälligkeit wird um den Zeitraum verschoben, für den der Beförderer die Lieferung der in Ziffer 25 dieser VOP des Absenders angegebenen Dokumente verschoben hat. (28) Wenn es im Frachtbrief ist. Wird auf dem Frachtbrief CMR ein Vorbehalt geltend gemacht, wird die Frachtkosten aufgeschoben, bis die Reklamation von der berechtigten Person erledigt ist. (29) Wenn die Rechnung des Luftfrachtführers oder eines der Dokumente gemäß Ziffer 25 dieses Artikels der VOP des Absenders Fehler beim Schreiben, Zählen oder andere offensichtliche Falschangaben oder falsche Daten oder unrichtige oder unvollständige Dokumente enthält, ist der Absender berechtigt, den Luftfrachtführer zu berechnen Bei einem solchen unrichtigen oder unrichtigen Dokument entstehen für jedes fehlerhafte, unrichtige oder unvollständige Dokument Verwaltungskosten in Höhe von 10, – EUR pauschal. Der Beförderer ist zur Zahlung der in Rechnung gestellten Verwaltungskosten verpflichtet. (30) Die Parteien haben vereinbart, dass der Beförderer kein Pfandrecht oder Verpfändung der Sendung hat, selbst um die Forderung des Beförderers gegen den Absender aus dem Beförderungsvertrag abzusichern. Der Beförderer ist immer verpflichtet, die Sendung dem Empfänger zuzustellen. Das Zurückbehaltungsrecht und das Pfandrecht an der Sendung gehören nicht zum Frachtführer. (31) Der Beförderer ist verpflichtet, den Mindestlohn des Fahrers einzuhalten, der als Angestellter des Beförderers die Beförderung gemäß dem Mindestlohngesetz ausführt, das in allen Ländern gilt, die während des Transports gemäß dem Beförderungsvertrag passieren. Der Beförderer ist außerdem verpflichtet, alle Meldepflichten und -pflichten im Bereich der Erstellung und Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen an die zuständigen Behörden der einzelnen Länder ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, die sich aus dem gültigen Wortlaut des Mindestlohngesetzes ergeben. Der Beförderer ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders jederzeit die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen gemäß den AGB dieses Absenders nachzuweisen. Bei Verstößen gegen die Pflichten des Beförderers aus diesem Abschnitt der AGB des Absenders wird dem Beförderer eine Strafe oder Haftung auferlegt, und der Beförderer haftet uneingeschränkt dafür. Im Falle von Ansprüchen Dritter gegen den Absender, die sich aus einer Verletzung des Mindestlohngesetzes durch den Beförderer ergeben, ist der Beförderer verpflichtet, diese Ansprüche Dritter vollständig zu befriedigen. Der Beförderer hat diese Verpflichtung auch ausdrücklich gegenüber den Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Wenn der Beförderer die Beförderung durch einen Dritten durchführt, ist ein anderer Beförderer verpflichtet, sicherzustellen und zu überprüfen, dass der Beförderer alle seine Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Wenn dieser Dritte seinen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz nicht nachkommt, haftet der Beförderer für Schäden oder Strafen, die aufgrund eines solchen Verstoßes verhängt werden, und haftet für alle auferlegten Schäden oder Sanktionen. Indem der Beförderer einen Dritten für die Beförderung verwendet, entbindet ihn der Beförderer in keiner Weise von den Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts der AGB des Absenders ergeben. Die Parteien haben vereinbart, dass der Absender im Falle eines Verstoßes gegen eine der in diesem Abschnitt der AGB des Absenders festgelegten Pflichten berechtigt ist, dem Beförderer eine Vertragsstrafe von 200,00,-EUR für jeden einzelnen Verstoß zu berechnen. (32) Der Beförderer erklärt, dass sich die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Absenders gegen den Beförderer aufgrund der durchgeführten Beförderung auf 10 Jahre ab dem ersten Beginn der Verjährungsfrist verlängert. (33) Bestätigte Dokumente zusammen mit der Rechnung, die der Beförderer dem Absender zusendet: BS Šped s.r.o., Drevárska 1649/23, 902 01 Pezinok       Artikel IV – Schlussbestimmungen (1) Der Beförderer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Absender aus dem Beförderungsvertrag an einen Dritten abzutreten. (2) Streitigkeiten zwischen dem Luftfrachtführer und dem Absender aus dem geschlossenen Beförderungsvertrag werden von den Vertragsparteien insbesondere außergerichtlich versucht. (3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den im Rahmen des Beförderungsvertrags geschlossenen Parteien, einschließlich der Beziehungen zu dem geschlossenen Beförderungsvertrag, gelten stets das Recht der Slowakischen Republik und internationale Verträge, die dem Recht der Slowakischen Republik vorgehen. Geltendes Recht ist immer slowakisch. (4) Wir behandeln den Schutz Ihrer persönlichen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden slowakischen Gesetzen, insbesondere dem Gesetz Nr. 18/2018 zum Schutz personenbezogener Daten und zu Änderungen bestimmter Rechtsakte und europäischer Rechtsvorschriften. (5) Diese VOP werden in slowakischer, englischer und deutscher Sprache erstellt, wobei alle drei Sprachversionen rechtlich gleichwertig sind. Im Falle von Verwechslungen Für die widersprüchliche Auslegung der Bestimmungen dieser VOP Absender in slowakischer und englischer Sprache oder der deutschen Sprache sowie für die kommerziellen vertraglichen Beziehungen zwischen Absender und Beförderer gelten die VOP der Absender in slowakischer Sprache. (6) Diese VOP gelten ab dem 1.1.2019. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Absender VOP sind am Tag ihrer Veröffentlichung gültig und auf der Website des Absenders verfügbar.

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